Definition "GebärdensprachdolmetscherIn"
 
Definition der Tätigkeit einer/eines Gebärdensprachdolmetscher/in
Als Dolmetschtätigkeit wird ausschließlich das Dolmetschen von Gebärdensprache in Lautsprache ("Voicen") und von Lautsprache in Gebärdensprache anerkannt.


Anerkennung als Gebärdensprachdolmetscher/in
Als qualifiziert im Sinne der Richtlinien wird jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in angesehen, der/die einen Nachweis über die positive Absolvierung der Prüfung, der an der Universität Graz eingerichteten Prüfungskommission, vorweisen kann. Zu dieser Prüfung werden nur Personen zugelassen, die zumindest über ein Jahr Praxis in der Arbeit mit gehörlosen Menschen verfügen.

Der Österreichische Gebärdensprach-DolmetscherInnen-Verband (ÖGSDV) stellt den Landesstellen des Bundessozialamtes eine laufend aktualisierte Liste der Prüfungsabsolvent/inn/en als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Die Aufnahme in diese Liste setzt die Verpflichtung voraus, die Berufs- und Ehrenordnung des ÖGSDV einzuhalten.

Teamdolmetschen
Teamdolmetschen bedeutet, dass für einen Dolmetschauftrag zwei oder mehr Dolmetscher/innen arbeiten, die sich gegenseitig unterstützen. Beim Arbeiten im Team gibt es zwei Aufgaben für jede/n, das aktive Dolmetschen und beim Einsatz der/des Kollegen/-in die Unterstützung des/der aktiven Dolmetschers/-in. Die Dolmetscher/innen wechseln sich ab. Die Notwendigkeit des Teamdolmetschens entsteht durch die hohen Anforderrungen, die das Simultandolmetschen mit sich bringt, bei Aufträgen über eine Stunde. Das Dolmetschen im Team ist bei Simultandolmetscher/inne/n eine übliche Arbeitsweise.
Die Entscheidung, ob bei einem Dolmetschtermin die Anwesenheit von zwei oder mehr Dolmetscher/inne/n notwendig ist und finanziert werden kann, liegt bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.
Als Entscheidungskriterien gelten u.a. die Dauer des geplanten Dolmetschtermins und die auf Grund der Umstände zu erwartende Intensität der Dolmetschleistung. Bei geplanten Teamdolmetschungen ist generell vor Absolvierung mit dem Bundessozialamt das Einvernehmen herzustellen. Dabei hat die/der Dolmetscher/in die Rahmenbedingungen des vorgesehenen Dolmetschtermins darzulegen.
Als Orientierungspunkt ist anzunehmen, dass ab einer pausenlosen Dolmetschung von mehr als einer Stunde die Anwesenheit einer/eines zweiten Dolmetscher/in genehmigt werden kann. Die Entscheidung erfolgt auf der Basis einer individuellen Abwägung der genannten Entscheidungskriterien im konkreten Einzelfall.

 


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