Definition der Tätigkeit einer/eines Gebärdensprachdolmetscher/in
Als Dolmetschtätigkeit wird ausschließlich das
Dolmetschen von Gebärdensprache in Lautsprache ("Voicen")
und von Lautsprache in Gebärdensprache anerkannt.
Anerkennung als Gebärdensprachdolmetscher/in
Als qualifiziert im Sinne der Richtlinien wird jede/r Gebärdensprachdolmetscher/in
angesehen, der/die einen Nachweis über die positive Absolvierung
der Prüfung, der an der Universität Graz eingerichteten
Prüfungskommission, vorweisen kann. Zu dieser Prüfung
werden nur Personen zugelassen, die zumindest über ein Jahr
Praxis in der Arbeit mit gehörlosen Menschen verfügen.
Der Österreichische Gebärdensprach-DolmetscherInnen-Verband
(ÖGSDV) stellt den Landesstellen des Bundessozialamtes
eine laufend aktualisierte Liste der Prüfungsabsolvent/inn/en
als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung. Die Aufnahme in diese
Liste setzt die Verpflichtung voraus, die Berufs- und Ehrenordnung
des ÖGSDV einzuhalten.
Teamdolmetschen
Teamdolmetschen bedeutet, dass für einen Dolmetschauftrag
zwei oder mehr Dolmetscher/innen arbeiten, die sich gegenseitig
unterstützen. Beim Arbeiten im Team gibt es zwei Aufgaben für
jede/n, das aktive Dolmetschen und beim Einsatz der/des Kollegen/-in
die Unterstützung des/der aktiven Dolmetschers/-in. Die Dolmetscher/innen
wechseln sich ab. Die Notwendigkeit des Teamdolmetschens entsteht
durch die hohen Anforderrungen, die das Simultandolmetschen mit
sich bringt, bei Aufträgen über eine Stunde. Das Dolmetschen
im Team ist bei Simultandolmetscher/inne/n eine übliche Arbeitsweise.
Die Entscheidung, ob bei einem Dolmetschtermin die Anwesenheit von
zwei oder mehr Dolmetscher/inne/n notwendig ist und finanziert werden
kann, liegt bei der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes.
Als Entscheidungskriterien gelten u.a. die Dauer des geplanten Dolmetschtermins
und die auf Grund der Umstände zu erwartende Intensität
der Dolmetschleistung. Bei geplanten Teamdolmetschungen ist generell
vor Absolvierung mit dem Bundessozialamt das Einvernehmen herzustellen.
Dabei hat die/der Dolmetscher/in die Rahmenbedingungen des vorgesehenen
Dolmetschtermins darzulegen.
Als Orientierungspunkt ist anzunehmen, dass ab einer pausenlosen
Dolmetschung von mehr als einer Stunde die Anwesenheit einer/eines
zweiten Dolmetscher/in genehmigt werden kann. Die Entscheidung erfolgt
auf der Basis einer individuellen Abwägung der genannten Entscheidungskriterien
im konkreten Einzelfall.
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